RS0115254 – OGH Rechtssatz
Ein unmittelbarer Zwang, der Verpflichtung nach § 144 Abs 2 ASVG nachzukommen, kann auf den Erkrankten nicht ausgeübt werden. Als Sanktion kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.