JudikaturOGH

RS0115097 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2004

Die §§ 43 ff VersVG sind auf (bloße) Angestellte des Versicherers nur dann analog anzuwenden, wenn diese mit Zustimmung oder allenfalls Duldung des Versicherers nach außen wie ein Vertreter auftreten.

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