RS0115352 – OGH Rechtssatz
Durch den mit der MarkenrechtsNov 1999 BGBl I 1999/111 eingefügten § 8 UWG wird nur insoweit eine neue Grundlage für den Schutz geographischer Angaben geschaffen, als bei einigen Tatbeständen auf das Tatbestandsmerkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs verzichtet wird. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale wie Behinderungsabsicht und Schädigungsabsicht und schmarotzerische Rufausbeutung müssen aber verwirklicht sein.