RS0115177 – OGH Rechtssatz
Ergibt sich eine Handlungspflicht schon aus der analogen Anwendung des § 1319 ABGB, haftet der Waldeigentümer nach der lex specialis des § 176 Abs 4 ForstG 1975 für den "daneben liegenden Wald" mit der Haftungseinschränkung auf grobe Fahrlässigkeit.