RS0115249 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 90 ASVG in der vor der 46. ASVGNov geltenden Fassung ruht eine Pension dann, wenn sie während eines Krankengeldanspruches anfällt. Wenn aber Krankengeld während eines Pensionsanspruches anfällt und der Krankengeldanspruch aus einem anderen Versicherungsverhältnis herrührt als der Pensionsbezug, kommt es zu keinem Ruhen.