§ 137 Abs 2 ABGB beschränkt sich lediglich auf die Beziehungen zwischen Eltern und deren Kindern; er erstreckt sich hingegen nicht auf die Beziehungen zwischen Geschwistern, und somit namentlich auch nicht auf das Verhältnis der Beistandsverpflichtungen mehrerer Kinder ihren Eltern gegenüber.
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