JudikaturOGH

RS0114965 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2001

Bei der nach § 21 StGB anzustellenden Prognose ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben der Person des Rechtsbrechers und der Art der Anlasstat auch dessen Zustand im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen.

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