RS0114902 – OGH Rechtssatz
Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind.