JudikaturOGH

RS0114902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2005

Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind.

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