JudikaturOGH

RS0083782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2006

Um die untersagte Verschiebung der Stimmverhältnisse bei der Euroumstellung hintanzuhalten sind mehrere Varianten möglich: 1. Umrechnung der Schillingbeträge in (unrunde) Eurobeträge und gleichzeitige Regelung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag abweichend von § 39 GmbHG so, wie sie den Gesellschaftern bisher bereits zustanden oder 2. Glättung der unrunden Eurobeträge auf volle Beträge durch Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung) und Neuaufteilung der Geschäftsanteile und Stimmrechte. Eine Veränderung der einzelnen Gesellschaftern zustehenden Rechte (zum Beispiel eine Verringerung der Beteiligung oder Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse) bedarf allerdings der Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschafter.

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