Es ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Eigeninteresse einer einkommenslosen und vermögenslosen Hausfrau am Geschäftserfolg ihres Ehemannes bei der Gewichtung der für die Anwendbarkeit des § 25d KSchG sprechenden Umstände dadurch aufgehoben wird, dass sie gerade durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit einem umso größeren Druck ausgesetzt ist, wenn es um die Frage der Übernahme einer Haftung im Zusammenhang mit dem (geplanten) Unternehmen des Ehemannes geht.
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