RS0115092 – OGH Rechtssatz
Art 1 lit e des Multilateralen Garantieabk 1991 erlaubt den Schluss, dass dem zahlenden Büro (hier: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs) eine Stellung ähnlich der eines Haftpflichtversicherers im Sinne des § 158c VersVG zukommen soll.