JudikaturOGH

RS0114862 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2001

Gemäß § 160 Abs 1 BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundeliegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen, erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keine Grundbuchsurkunde im Sinne der §§ 26 und 27 GBG. Ergeben sich daraus keine ernsthaften Zweifel, dass sie die konkret begehrte Eintragung betrifft, ist das sich aus § 160 Abs 1 BAO ergebende Eintragungshindernis beseitigt. Das verbleibende Risiko eines Steuerausfalls durch eine ungenügende Identifizierung der steuerlich unbedenklichen Grundbuchseintragung hat die Finanzbehörde zu tragen.

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