JudikaturOGH

RS0115041 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2020

Die Abwicklung von Treuhandverträgen stellt hohe Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit und die Zuverlässigkeit des zum Treuhänder berufenen Partners dar. Gerade dieses Anforderungsprofil ist die Erklärung dafür, dass Rechtsanwälte, für deren Zulassung zu diesem Berufsstand uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit ein entscheidendes gesetzliches Kriterium darstellt, regelmäßig mit Treuhänderfunktionen betraut werden. Schon deshalb versteht es sich von selbst, dass es fundamentalen Standesinteressen entspricht, jedwede Beeinträchtigung des allgemeinen Vertrauens in die stringent detaillierte Beachtung jenes anwaltlichen Pflichtenkreises, der sich aus der Übernahme von Treuhandschaften ergibt, mit entschlossener Signalwirkung hintanzuhalten.

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