Bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach den §§ 219 ff AktG beziehungsweise §§ 96 ff GmbHG kommt es nicht zu einem Übergang des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 69 VersVG. § 69 VersVG hat nur Veräußerungsfälle im Wege der Einzelrechtsnachfolge zum Inhalt, während es sich bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge handelt.
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