Gemäß § 56 Abs 1 des burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (LGBl 1970/40 idgF) ist - der Regelung in § 17 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 folgend - die Übertragung von Anteilsrechten durch Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Dass die mit einer Absonderung von der Stammsitzliegenschaft verbundene Übertragung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte von der Agrarbehörde genehmigt wurde, ist dem Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG urkundlich nachzuweisen.
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