Verrät ein Betriebsratsmitglied ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis, darf gemäß § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG die Zustimmung zur Entlassung erteilt werden, wenn die Tathandlung vorsätzlich erfolgte. Ob dem Betriebsratsmitglied das Geheimnis in Ausübung seines Mandats oder sonst zugänglich geworden ist, spielt keine Rolle. (Hier: Preisgabe von Unterlagen betreffend Gehaltsstrukturen ganzer Betriebsteile, weil Grundsätze der Entlohnung, soweit es sich nicht um leistungsbezogene Entgelte handelt, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen.)
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