Bei einer einheitlichen Streitpartei kann die Klage bezüglich einzelner Teilgenossen wegen des Fehlens von nur sie betreffenden, ausschließlich personenbezogenen Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen, im Verhältnis zu den anderen jedoch weitergeführt und zu einem urteilsmäßigen Abschluss gebracht werden. Das Prozesshindernis der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit wegen Bejahung einer völkerrechtlichen Immunität eines Staatsoberhauptes ist eine typische, nur diese Person allein betreffende Prozessvoraussetzung, sodass insoweit keine Erstreckungswirkung in der Klagezurückweisungssanktion und damit Nichtigkeitssanktion gegenüber den anderen Streitgenossen eintritt.
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