Sogenannte "Zwischengesetze", also Gesetzesbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Tat (hier Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) bzw der bezughabenden, den Erfolgseintritt bedingenden Bescheide der Finanzbehörde noch nicht, bei Urteilsfällung in erster Instanz aber nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (hier die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen) haben beim Günstigkeitsvergleich, mögen sie auch Rückwirkungsbestimmungen enthalten haben (Art II § 2 Abs 1 FinStrG-Novelle 1985, BGBl Nr 571), außer Betracht zu bleiben.
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