RS0114700 – OGH Rechtssatz
Das im Zuge der Verrichtung der Notdurft notwendige Ankleiden und Auskleiden kann nicht der in § 1 Abs 3 EinstV zum BgldPGG vorgesehenen Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden gleichgesetzt werden, wenn dafür nur Teilverrichtungen des Ankleidens und Auskleidens wie das Hinaufziehen und Hinunterziehen einer Hose erforderlich sind.