RS0114680 – OGH Rechtssatz
Bei Vererbung von Geschäftsanteilen besteht das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft. Die Sonderregelung des § 46a Abs 2 MRG ist insoweit nicht analogiefähig. Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß § 72 AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz.