JudikaturOGH

RS0114702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2001

Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das vermittelte Geschäft entweder wirklich ausgeführt wurde oder deshalb nicht ausgeführt wurde, weil auf Seite des vermittelten Dritten wichtige Gründe vorlagen.

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