RS0114702 – OGH Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das vermittelte Geschäft entweder wirklich ausgeführt wurde oder deshalb nicht ausgeführt wurde, weil auf Seite des vermittelten Dritten wichtige Gründe vorlagen.