Ein zur Berufungsverhandlung, in der eine Beweiswiederholung und Beweisergänzung stattfinden soll, geladener Angeklagter, dem die Ladung rechtzeitig und iSd § 16 Abs 1 und 3 ZustellG rechtswirksam durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, ist nicht gehindert, seine das rechtliche Gehör konkretisierenden Rechte in der Berufungsverhandlung (hier vor allem §§ 248 Abs 4, 249 StPO) in eigener Person wahrzunehmen.
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