Wegen der sinngemäßen Anwendbarkeit nicht nur der Z 5, sondern auch der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 10 GRBG) ist im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vor dem OGH die Anfechtung der Tatfrage in vergleichsweise besonders weitem Umfang möglich. Erhebliche Bedenken gegen den Verdachtsausspruch müssen deutlich und bestimmt vorgebracht werden.
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