Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände (insbesondere Schuldintensität und Folgen) als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben (hier: Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges).
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