RS0114692 – OGH Rechtssatz
Die §§ 235 und 236 ASVG idF der 40. ASVGNov finden auf Fälle, in denen der Stichtag vor dem 1. 1. 1985 liegt, keine Anwendung (so bereits SSV-NF 2/75). Die Absicht des Gesetzgebers ging dahin, die Übergangsregelung des Art IV Abs 5 der 40. Novelle zum ASVG nur für Versicherungsfälle zu schaffen, bei denen der Stichtag nach dem Wirksamkeitsbeginn der Pensionsreform (1. 1. 1985 gemäß Art IX Abs 1 der 40. ASVGNov) liegt, wobei auch für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nichts anderes gelten soll. Die Bestimmung des Art IV Abs 5 der 40. ASVGNov kann nur im Zusammenhang mit den durch Art IV Abs 2 der 40. ASVGNov beschriebenen Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit verstanden werden, bei denen es gemäß § 223 Abs 2 ASVG unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalles möglich ist, durch eine spätere Antragstellung zu einem späteren Stichtag zur späteren Erreichung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen zu gelangen.