RS0114505 – OGH Rechtssatz
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so kann ein nach Aufnahme der Vermittlungstätigkeit des Maklers kurz nach Abschluss des Maklervertrages getätigter Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG als "unverzüglich" vorgenommen angesehen werden (hier:
Abschluss des Maklervertrages mit der Vereinbarung eines Besichtigungstermines; Aufklärung über das wirtschaftliche Naheverhältnis des Maklers zum Liegenschaftseigentümer anlässlich des Besichtigungstermines).