Ist das Gericht verpflichtet, bei Vorliegen eines (als solchen zu deutenden) Verfahrenshilfeantrages gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO vorzugehen, ist es nicht der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag dadurch enthoben, dass der Antragsteller auf den Verbesserungsauftrag nicht durch Vorlage des Vermögensbekenntnisses reagiert.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden