RS0114538 – OGH Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch nach § 10 ZPO kommt sowohl zur Anwendung, wenn der Prozessgegner die Bestellung des Kurators ausdrücklich beantragt hat, als auch dann, wenn durch seine Prozesshandlung die Mitwirkung eines bereits von einem anderen Gericht bestellten Kurators veranlasst wurde.