RS0114454 – OGH Rechtssatz
Der Tatbestand des § 111 StGB setzt im Gegensatz zur Beleidigung nach § 115 StGB eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung voraus.
…bewirkt ( 6 Ob 14/01d [ErwGr 3.] = RS0074219 [T19]; zur Bindung an die Qualifikation als [ehrverletzende] Tatsachenbehauptungen 6 Ob 265/00i). [9] 1.3. Der Missachtung der Bindungswirkung einer materiell rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ist das Gewicht eines von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes beizumessen ( RS0074230 ). Daraus wird…
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