RS0114576 – OGH Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch einer verheirateten, über kein weiteres Einkommen verfügenden Miterbin gegen ihren Ehegatten kann sie nur dann materiell absichern, wenn sie damit einen zumindest angemessenen Versorgungsgrad erreicht. Dabei können der unpfändbare Freibetrag des § 291a EO oder der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach den Sozialversicherungsgesetzen als Orientierungshilfe dienen.