RS0114581 – OGH Rechtssatz
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Recht zur Rückverrechnung des bereits ausgezahlten Urlaubsentgelts (so bereits 14 Ob 10/86). Im vorliegenden Fall ist die Neufassung des § 10 UrlG durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 - ARÄG 2000, BGBl I 2000/44, noch nicht anwendbar. § 10 Abs 1 UrlG nF, der die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, normiert nunmehr ausdrücklich, dass das Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub nicht rückzuerstatten ist, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.