RS0114768 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Für die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 8 Abs 1 AÖTB 1988 ist in teilweiser Abänderung des § 131 VersVG grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bzw Versicherten erforderlich.
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