Das zu schädigende Recht des § 302 Abs 1 StGB stellt ein normatives Tatbildmerkmal dar, auf welches sich der (überschießende) Vorsatz des Täters, wenn auch ohne Fachkenntnisse, so doch im Sinne einer sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre, erstrecken muss.
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