RS0114563 – OGH Rechtssatz
Öffentliche Mittel zur Aufrechterhaltung der Landwirtschaft (wie zB Bergbauernzuschuss, Bewirtschaftungsprämien, EU-Förderungen) werden bereits durch die Pauschalierung nach § 292 Abs 5 und 7 ASVG erfasst; sie gehören damit zum "Nettoeinkommen aus einem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb" im Sinne des § 292 Abs 5 ASVG, das bei Ermittlung der Ausgleichszulage nicht darüber hinaus als zusätzliches Nettoeinkommen nach § 292 Abs 3 ASVG zu veranschlagen ist.