RS0114364 – OGH Rechtssatz
Der Begriff "stationär gepflegt" in § 13 Abs 1 BPGG impliziert, dass in der betreffenden Einrichtung grundsätzlich alle Betreuungs- und Hilfsangebote vorhanden sein müssen, die zur Abdeckung der insbesondere in § 1 Abs 2 beziehungsweise § 2 Abs 2 EinstV angeführten Bedarfsbereiche erforderlich sind.