RS0114350 – OGH Rechtssatz
Auch die in § 531 ABGB ansonsten grundsätzlich von der Vererblichkeit ausgenommenen höchstpersönlichen Verbindlichkeiten gehen auf die Erben über, wenn sie sich noch zu Lebzeiten des Erblassers oder doch mit seinem Tod in bestimmter Weise vermögensrechtlich konkretisiert haben; so können auch Unterlassungsansprüche und Duldungsansprüche auf Erben übergehen.