JudikaturOGH

RS0114689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2000

§ 130 ASVG gilt insoweit nicht, als durch zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit besondere Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Versicherten im Ausland, di im anderen Vertragsstaat, getroffen wurden. Die Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 enthalten keine dem § 130 Abs 3 ASVG vergleichbare Norm, wonach ein Dienstgeber Leistungen, die er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht seinem Dienstnehmer erbracht hat, vom Sozialversicherungsträger zurück verlangen kann.

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