RS0114331 – OGH Rechtssatz
Empfiehlt der Verkäufer selbst, das Lebensmittel (hier: Fleischschmalzkonserven für das Bundesheer) aus Gründen der Vorsicht für den Konsum zu sperren, so kann vom Käufer ohne weitere gegenteilige Erkenntnisse nicht verlangt werden, sich über diese Empfehlung hinwegzusetzen. Die schon ihrer Natur nach für den Verzehr bestimmte Ware ist dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB.