RS0114307 – OGH Rechtssatz
§ 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.