§ 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen.
… 382b EO als lex specialis angesehen, deren Schutz nicht jedermann zur Verfügung stand, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt suchte (vgl RIS Justiz RS0114306). Das Rekursgericht hat allerdings übersehen, dass schon bisher das aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 MRK und aus § 16 ABGB…
…der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht, und dass in diesem Zusammenhang auch eine planwidrige Lücke im Gesetz nicht zu erkennen ist (RIS Justiz RS0114306; zuletzt: 5 Ob 170/02i mwN). Was die dargestellten Voraussetzungen, denen auch der vorliegende Sicherungsantrag zu entsprechen hatte, betrifft, ist hier von folgendem bescheinigten…
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