JudikaturOGH

RS0114306 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 2009

§ 382b EO ist eine lex specialis, deren Schutz nicht Jedermann zur Verfügung steht, der außerhalb des Familienbereichs Schutz vor Gewalt sucht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz ist nicht zu erkennen.

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