RS0114308 – OGH Rechtssatz
Begehrt die Klägerin die Feststellung eines nach Vermessungspunkten konkret bezeichneten Grenzverlaufes und - damit in untrennbarem Zusammenhang - die Feststellung ihres Eigentumsrechts an dem durch diese Vermessungspunkte eindeutig bestimmten Grundstücksteil, bedeutet die Festlegung des Grenzverlaufes in anderen als in den in der Klage angeführten Vermessungspunkten den Zuspruch eines vom Begehren nicht umfassten Aliud.