JudikaturOGH

RS0116416 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2000

Die Strafprozessordnung enthält - ungeachtet analoger Anwendung des XX. Hauptstücks durch sogenanntes Reassumieren - keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten (vgl §§ 352 ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß § 71 Abs 1 StPO vorsehen (vgl 15 Os 73/00) und die Gewährung der Verfahrenshilfe (für wen auch immer) im Zusammenhang eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrages normieren (vgl § 41 StPO).

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