RS0114113 – OGH Rechtssatz
Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.