JudikaturOGH

RS0114113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2025

Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.

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