JudikaturOGH

RS0114205 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2000

Allgemeingüter wie Luft, fließendes Wasser oder Grundwasser werden nicht als Sachen im Sinne der §§ 285 ff ABGB angesehen. Anders verhält es sich, wenn diese allgemeinen Güter abgegrenzt oder einer gesonderten wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden. Deren Verlust durch den Versicherungsfall stellt nicht einen reinen dh nicht zu deckenden Vermögensschaden, sondern einen zu deckenden Sachfolgeschaden dar (7 Ob 1/94; SZ 61/80).

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