RS0114219 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Die Kosten für ein neues Schloss einer Eingangstüre sind von der Versicherung gemäß § 66 Abs 1 VersVG zu ersetzen, wenn das alte bei Ermittlung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahles durch die Polizei zerstört wurde.
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