Werden bei Beurteilung des Vorliegens eines Einbruchsdiebstahls Ermittlungen der Polizei veranlasst und die Ermittlungsergebnisse von der Versicherung verwendet, so stellen die dabei dem Versicherungsnehmer erwachsenen Kosten solche iSd § 66 Abs 1 VersVG dar.
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