JudikaturOGH

RS0114233 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2025

Zwar sind gemäß § 443 Abs 3 StPO Entscheidungen über die Abschöpfung der Bereicherung mit Berufung zu bekämpfen; Lösungen von Rechtsfragen bei Entscheidungen dieser Art sind jedoch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 11 StPO zu überprüfen (aM Foregger/Fabrizy StPO8 § 443 Rz 5).

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