Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des § 45 Abs 2 ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.
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