Der Aufdruck des Poststempels auf einen Empfangsschein der Österreichischen Postsparkasse stellt auch, ohne dass ihm die Unterschrift des Postbediensteten beigesetzt wurde, eine Quittung gemäß § 1426 ABGB dar, deren Beweiskraft nur durch einen gelungenen Gegenbeweis erschüttert werden kann.
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