JudikaturOGH

RS0113995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 2008

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann das Kind auf Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO die Vorschüsse auch nach § 3 Z 2, § 4 Z 1 UVG beantragen. Dies bringt ihm insofern einen (zeitlichen) Vorteil, als in diesem Fall Vorschüsse bereits vor der von § 4 Z 5 UVG geforderten Monatsfrist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung erreicht werden könnten.

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